Andere besondere Arbeitsverträge (Zusammenfassung der Rechtsakte)
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2.2.1.3.Andere besondere Arbeitsverträge (Zusammenfassung der Rechtsakte)


Arbeit in der Schiffahrt

Die Gesetzesverordnung Nr. 45 968 vom 15.10.1964 definiert den Begriff "Arbeit in der Schiffahrt" und legt die Rechte und Pflichten von Reeder und Besatzung fest.

Die Gesetzesverordnung Nr. 74/73 vom 1.3.1973 legt die für das Personal der Handelsmarine geltenden Rechtsvorschriften fest.

Das Gesetz Nr. 15/97 vom 31.5.1997 legt die für das Personal an Bord von Fischereifahrzeugen geltenden Rechtsvorschriften für Individualarbeitsverträge fest.

Hafenarbeit

Die Gesetzesverordnung Nr. 280/93 vom 13.8.1993 legt die für die Hafenarbeit geltenden Rechtsvorschriften fest.

Bühnenkünstler

Die Gesetzesverordnung Nr. 43 181 vom 23.9.1960 setzt die rechtlichen Grundlagen für die Ausübung der Tätigkeit von Bühnenkünstlern fest. Die Rechtsvorschriften für Arbeitsverträge in diesem Bereich werden derzeit überarbeitet.

Die Verordnung Nr. 43 190 vom 23.9.1960 regelt ebenfalls die Arbeit von Bühnenkünstlern.

Berufsfußballspieler

Der Tarifvertrag (veröffentlicht im Boletim do Trabalho e Emprego Nr. 5, 1. Serie vom 8.2.1991) gilt für die arbeitsrechtlichen Beziehungen, die sich aus den Arbeitsverträgen zwischen Berufsfußballspielern und Fußballvereinen ergeben, die der portugiesischen Profifußballiga angehören.

Das Gesetz Nr. 28/96 vom 26.6.1996 regelt die Arbeits- und Ausbildungsverträge von Profisportlern.


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