Der befristete Arbeitsvertrag
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2.2.1.1.Der befristete Arbeitsvertrag


Die wichtigsten in der Gesetzesverordnung Nr. 64-A/89 vom 27.2.1989 und dem Gesetz Nr. 38/96 vom 31.8.1996 genannten Merkmale des befristeten Arbeitsvertrags sind:

  • - Ein befristeter Arbeitsvertrag kann in bestimmten, gesetzlich festlegten Fällen abgeschlossen werden, im allgemeinen dann, wenn ein vorübergehender Bedarf an Arbeitskräften in Unternehmen besteht.
  • - Der befristete Arbeitsvertrag bedarf der Schriftform.
  • - Der befristete Vertrag kann erneuert werden, dabei darf jedoch die Gesamtlaufzeit drei Jahre nicht überschreiten. Außerdem werden die Bedingungen genannt, unter denen die Mindestvertragsdauer von sechs Monaten unterschritten werden kann.
  • - Bei Abschluß eines befristeten Arbeitsvertrags für einen neuen Tätigkeitsbereich von unbestimmter Dauer oder bei einer Firmengründung ist die Vertragsdauer auf maximal zwei Jahre befristet.
  • - Ein befristeter Arbeitsvertrag kann höchstens zweimal erneuert werden.
  • - Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses steht dem Arbeitnehmer eine Abfindung zu, und zwar für jeden Monat der Vertragsdauer in Höhe eines zweitägigen Arbeitslohns.

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