Zuständigkeiten
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2.3.2.3.Zuständigkeiten


Die Gewerkschaften können im Interesse der Arbeitnehmer Tarifvereinbarungen schließen und ihren Mitgliedern finanzielle und soziale Unterstützung anbieten.

Sie haben gemäß der Verfassung das Recht, an der Ausarbeitung der Arbeitsgesetzgebung mitzuwirken. Die Ausübung dieses Mitwirkungsrechts, das auch den Betriebsräten zusteht, wird durch Gesetz Nr. 16/79 vom 26.5.1979 geregelt.


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