P-ii.1 Kurzarbeit oder Freistellung von Arbeitnehmern
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3.2.1.P-ii.1 Kurzarbeit oder Freistellung von Arbeitnehmern
(Suspensão ou redução temporária da prestação de trabalho)


3.2.1.1. Ziel

Kurzarbeit oder zeitweilige vollständige Freistellung von Arbeitnehmern zur Sicherung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit des Unternehmens und zur Erhaltung der Arbeitsplätze.

3.2.1.2. Rechtsgrundlagen

  • - Gesetzesverordnung Nr. 398/83 vom 2.11.1983;
  • - Gesetzesverordnung Nr. 64-B/89 vom 27.2.1989;
  • - Gesetzesverordnung Nr. 210/92 vom 2.10.1992.

    3.2.1.3. Inhalt

    Kurzarbeit oder eine vorübergehende vollständige Freistellung von Arbeitnehmern kann aus konjunkturellen, wirtschaftlichen oder technologischen Gründen, aufgrund von Katastrophen oder anderen Ereignissen erfolgen. Sie kann 6 bis 18 Monate dauern. Während dieser Zeit bleiben die Arbeitnehmer dem Betrieb weiterhin zugehörig und erhalten eine Lohnausgleichszahlung, die mindestens dem nationalen Mindestlohn entspricht und je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom IGFSS getragen wird.

    3.2.1.4. Finanzierung

    Sozialversicherung (Mitbeteiligung)

    (in 1.000 PTE)

    Jahr Festland
    1992 64.071
    1993 172.146
    1994 110.892
    1995 51.670
    1996* 27.388
    1997* 21.813

  • * Endgültige Daten des IGFSS.

    3.2.1.5. Institutionelle Durchführung

    Die Durchführung dieser Maßnahme obliegt den zuständigen Dienststellen des MTS (DGCT und IDICT) und dem IGFSS.

    3.2.1.6. Dauer

    Unbefristet.

    3.2.1.7. Ergebnisse

    Anzahl Personen (jeweils im Dezember)

    Jahr Festland
    1992 150
    1993 475
    1994 177
    1995* 171
    1996* 49
    1997 -

  • * Endgültige Daten des IGFSS.


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