P-iv.5a Technische und finanzielle Hilfen für die Zusammenarbeit bei Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen von Abkommen
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3.4.5.P-iv.5a Technische und finanzielle Hilfen für die Zusammenarbeit bei Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen von Abkommen
(Apoios técnicos e financeiros à formação em cooperação - Acordos)


3.4.5.1. Ziel

Technische und finanzielle Hilfen für öffentliche, private und genossenschaftliche Einrichtungen, die berufliche Bildungsmaßnahmen im Rahmen von Abkommen oder Protokollen durchführen.

3.4.5.2. Rechtsgrundlagen

  • - Gesetzesverordnung Nr. 165/85 vom 16.5.1985;
  • - Verordnung Nr. 72/85 vom 10.10.1985;
  • - Verordnung Nr. 73/85 vom 10.10.1985;
  • - Verordnung Nr. 74/85 vom 10.10.1985;
  • - Verordnung Nr. 16/86 vom 19.2.1986.

    3.4.5.3. Inhalt

    Die Abkommen ermöglichen mittels technischer oder finanzieller Hilfen spezielle Einzelmaßnahmen zur Berufsbildung.

    Der Zuschuß beträgt 45 %, 60 % oder 75 % der tatsächlichen Kosten und wird je nach Priorität für die jeweiligen Bildungsprogramme jährlich unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel festgelegt.

    Die Darlehen sind für die Beschaffung der zur Durchführung der Bildungsmaßnahmen erforderlichen Einrichtungen oder die Neuausstattung, Erweiterung und Anpassung bestehender Einrichtungen bestimmt. Die Darlehen dürfen 50 % der gesamten Investitionskosten nicht überschreiten.

    3.4.5.4. Finanzierung

    IEFP und ESF.

    (in 1.000 PTE)

    Jahr Festland
    1992 -
    1993 999.937
    1994 2.056.754
    1995 4.050.529
    1996 11.626.096
    1997 3.595.996

    3.4.5.5. Institutionelle Durchführung

    IEFP und andere Einrichtungen.

    3.4.5.6. Dauer

    Unbefristet.


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