P-vii.3 Vorruhestand für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes
Zum vorangegangenen Thema Zum nächsten Thema Dokument index Zur ERSEP Home page

3.7.3.P-vii.3 Vorruhestand für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes
(Reforma antecipada para funcionários públicos)


3.7.3.1. Ziel

Möglichkeit der Frühpensionierung nach 36 Dienstjahren für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst.

3.7.3.2. Rechtsgrundlagen

  • - Gesetzesverordnung Nr. 116/85 vom 19.4.1985;
  • - Gesetzesverordnung Nr. 247/92 vom 7.11.1992.

    3.7.3.3. Inhalt

    Beamte und Angestellte der Zentral-, Regional- und Kommunalverwaltung können altersunabhängig ihre Pensionierung beantragen, wenn sie 36 Dienstjahre absolviert haben. Dabei haben sie Anspruch auf die Pensionsbezüge in vollem Umfang.

    3.7.3.4. Finanzierung

    Staatshaushalt.

    3.7.3.5. Institutionelle Durchführung

    Dienststellen der Zentral-, Regional- und Kommunalverwaltung und Pensionskasse.

    3.7.3.6. Dauer

    Unbefristet.


    Zurück  |  Seitenanfang  |   Was gibt’s Neues?  |  Über das EEO  |  Europäische Beschäftigungsstrategie  |  Nationale ArbeitsmarktpolitikenPublikationen  |  Weitere Links  |  Suche  |  Kontakt  |  Home page


    EU – Europäische Kommission DG EMPL/A/2 J II 27,
    Rue de la Loi 200, B-1049 Brussels – Belgien
    GHK Consulting Ltd

    30 St. Paul's Square, Birmingham. B3 1QZ
    E-mail:
    eeo@ghkint.com