P-vii.5 Vorruhestandsvereinbarungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern
Zum vorangegangenen Thema Zum nächsten Thema Dokument index Zur ERSEP Home page

3.7.5.P-vii.5 Vorruhestandsvereinbarungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern
(Pré-reforma)


3.7.5.1. Ziel

Ermöglichung der Vereinbarung freiwilliger Vorruhestandsregelungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ab 55 Jahren.

3.7.5.2. Rechtsgrundlagen

Gesetzesverordnung Nr. 261/91 vom 25.7.1991.

3.7.5.3. Inhalt

Die Arbeitszeit kann reduziert oder der Arbeitnehmer unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses von der Arbeit freigestellt werden. Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen in diesem Fall nur noch geringere oder gar keine Sozialversicherungsbeiträge mehr entrichten. Die vom Arbeitgeber während der Vorruhestandsregelung zu zahlende Vergütung muß mindestens 25 % des zuletzt vom Arbeitnehmer bezogenen Entgelts betragen und darf höchstens so hoch sein wie dieses. Die Betriebe müssen in diesem Fall in der Regel Sozialversicherungsbeiträge von 14,6 % entrichten, die Arbeitnehmer Beiträge von 7 %. Normalerweise liegen die Beiträge bei 23,75 % für die Firmen und bei 11 % für die Arbeitnehmer.

Werden die Vorruhestandsregelungen im Rahmen betriebswirtschaftlich erforderlicher Umstrukturierungsmaßnahmen getroffen, können die Firmen beim IEFP eine Beteiligung an der während der Vorruhestandsregelung zu zahlenden Vergütung beantragen. Diese wird für sechs Monate und maximal in Höhe des nationalen Mindestlohns gewährt. Eine Verlängerung um weitere sechs Monate ist möglich. Die Betriebe können außerdem für die Dauer eines Jahres eine Befreiung von der Zahlung der Sozialversicherungsabgaben beantragen.

3.7.5.4. Finanzierung

Sozialversicherung und IEFP.

3.7.5.5. Institutionelle Durchführung

Regionale Sozialversicherungsämter (Centros Regionais de Segurança Social) und Arbeitsämter.

3.7.5.6. Dauer

Unbefristet.

3.7.5.7. Ergebnisse

Anzahl Personen

Jahr Festland Azoren Madeira
1992 2.657 21 55
1993 3.000 22 70
1994 3.854 16 66
1995** 4.683 -* 87
1996** 5.403 66 85
1997** 5.465 69 81

  • * Zahlen nicht verfügbar.

    ** Endgültige Zahlen des IGFSS.


    Zurück  |  Seitenanfang  |   Was gibt’s Neues?  |  Über das EEO  |  Europäische Beschäftigungsstrategie  |  Nationale ArbeitsmarktpolitikenPublikationen  |  Weitere Links  |  Suche  |  Kontakt  |  Home page


    EU – Europäische Kommission DG EMPL/A/2 J II 27,
    Rue de la Loi 200, B-1049 Brussels – Belgien
    GHK Consulting Ltd

    30 St. Paul's Square, Birmingham. B3 1QZ
    E-mail:
    eeo@ghkint.com