Ermöglichung der Vereinbarung freiwilliger Vorruhestandsregelungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ab 55 Jahren.
Gesetzesverordnung Nr. 261/91 vom 25.7.1991.
Die Arbeitszeit kann reduziert oder der Arbeitnehmer unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses von der Arbeit freigestellt werden. Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen in diesem Fall nur noch geringere oder gar keine Sozialversicherungsbeiträge mehr entrichten. Die vom Arbeitgeber während der Vorruhestandsregelung zu zahlende Vergütung muß mindestens 25 % des zuletzt vom Arbeitnehmer bezogenen Entgelts betragen und darf höchstens so hoch sein wie dieses. Die Betriebe müssen in diesem Fall in der Regel Sozialversicherungsbeiträge von 14,6 % entrichten, die Arbeitnehmer Beiträge von 7 %. Normalerweise liegen die Beiträge bei 23,75 % für die Firmen und bei 11 % für die Arbeitnehmer.
Werden die Vorruhestandsregelungen im Rahmen betriebswirtschaftlich erforderlicher Umstrukturierungsmaßnahmen getroffen, können die Firmen beim IEFP eine Beteiligung an der während der Vorruhestandsregelung zu zahlenden Vergütung beantragen. Diese wird für sechs Monate und maximal in Höhe des nationalen Mindestlohns gewährt. Eine Verlängerung um weitere sechs Monate ist möglich. Die Betriebe können außerdem für die Dauer eines Jahres eine Befreiung von der Zahlung der Sozialversicherungsabgaben beantragen.
Sozialversicherung und IEFP.
Regionale Sozialversicherungsämter (Centros Regionais de Segurança Social) und Arbeitsämter.
Unbefristet.
Anzahl Personen
| Jahr | Festland | Azoren | Madeira |
| 1992 | 2.657 | 21 | 55 |
| 1993 | 3.000 | 22 | 70 |
| 1994 | 3.854 | 16 | 66 |
| 1995** | 4.683 | -* | 87 |
| 1996** | 5.403 | 66 | 85 |
| 1997** | 5.465 | 69 | 81 |
** Endgültige Zahlen des IGFSS.
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