P-iii.4 Garantiertes Mindesteinkommen
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3.3.4.P-iii.4 Garantiertes Mindesteinkommen
(Rendimento minimo garantido)


3.3.4.1. Ziel

Das garantierte Mindesteinkommen soll einzelnen Personen und ihren Familien Mittel zur Verfügung stellen, die zur Befriedigung ihrer Grundbedürfnisse und zur Erleichterung ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung beitragen.

3.3.4.2. Rechtsgrundlagen

  • - Gesetz Nr. 19-A/96 vom 29.6.1996;
  • - Erlaß Nr. 237-A/96 vom 1.7.1996;
  • - Gesetzesverordnung Nr. 164-A/97 vom 27.6.1997;
  • - Gesetzesverordnung Nr. 196/97 vom 31.7.1997.

    3.3.4.3. Inhalt

    Das garantierte Mindesteinkommen umfaßt Personen, die über 18 Jahre alt sind. Unter 18jährige Personen können das garantierte Mindesteinkommen in Anspruch nehmen, sofern Minderjährige von ihnen wirtschaftlich abhängig sind, sie durch Heirat für volljährig erklärt wurden oder wenn eine Schwangerschaft vorliegt. Sie müssen ihren ständigen Wohnsitz in Portugal haben, sehr bedürftig sein und sich zur Teilnahme an einem Eingliederungsprogramm verpflichten, sofern ihr Alter und ihre Gesundheit dies zulassen, und für die Aufnahme einer Arbeit oder für Bildungsmaßnahmen, berufliche Eingliederungsmaßnahmen oder andere Maßnahmen, die ihnen und ihren Angehörigen eine soziale Unabhängigkeit ermöglichen, zur Verfügung stehen.

    Die Geldleistung wird ein Jahr lang gewährt und kann erneut beantragt werden. Sie muß nicht zurückgezahlt werden und bemißt sich an der Höhe der Sozialrenten für Personen, die keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet haben.

    Die Höhe der Geldleistung berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Betrag, der als Mindesteinkommen festgesetzt wurde und der Zusammensetzung des Haushalts entspricht, und der Summe der Einkünfte dieses Haushalts. Miet- und Familienbeihilfen und 20 % der Einkünfte aus beruflicher Tätigkeit oder einem Ausbildungsverhältnis werden nicht angerechnet.

    Die Höhe des Mindesteinkommens variiert entsprechend der Zusammensetzung des Haushalts:

    a) 100 % der Sozialrente bei bis zu zwei Erwachsenen;

    b) 70 % der Sozialrente bei drei Erwachsenen und mehr;

    c) 50 % der Sozialrente pro Minderjährigem.

    3.3.4.4. Finanzierung

  • - Sozialversicherung (IGFSS-Sozialversicherungskasse);
  • - andere Ministerien, die am Eingliederungsprogramm teilnehmen.

    3.3.4.5. Institutionelle Durchführung

  • - Nationaler Ausschuß für das Mindesteinkommens;
  • - lokale Begleitausschüsse.

    3.3.4.6. Dauer

    Unbefristet.


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